1935 - 2005 | 70 JAHRE WUPPERTALER GEWERKSCHAFTSPROZESSE | VORBEREITUNG ZUM HOCHVERRAT 1935 - 2005 | 70 JAHRE WUPPERTALER GEWERKSCHAFTSPROZESSE | VORBEREITUNG ZUM HOCHVERRAT # #
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Wuppertaler Gewerkschaftsprozesse
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STRAFTATBESTAND: VORBEREITUNG ZUM HOCHVERRAT
 

Bei den Gewerkschaftsprozessen handelt es sich um mehrere Gerichtsverfahren, in denen die Akteure des Widerstands wegen „Vorbereitung zum Hochverrat“ angeklagt und in der Regel auch verurteilt wurden.

Die Richter orientierten sich bei der Urteilsfindung am "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934" (Verratsnovelle), das den Straftatbestand des Hochverrats in den §§ 80-87 regelte. Mit dieser Verratsnovelle wurden eine Reihe der seit 1933 geltenden Verordnungen und Bestimmungen zum Hoch- und Landesverrat gebündelt, zudem erheblich verschärft und damit an die mittlerweile gängige Rechtsprechungspraxis angepasst.

Der Hochverratstatbestand war ein Relikt aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht, das unverändert die Weimarer Republik hindurch bis zum Beginn des „Dritten Reichs“ Gültigkeit hatte. Doch reichte den Nationalsozialisten die Tragweite dieses Gesetzes nicht aus. Sie hatten die Absicht, den 30. Januar 1933 auch im Rechtswesen als radikale Wende darzustellen. Diesbezüglich kritisierten sie die Justiz im Allgemeinen und prangerten die Rechtsprechung der Weimarer Zeit an. Darüber hinaus forderten sie eine nationalsozialistische Strafrechtsreform, schärfere Gesetze und politisch konforme Richter für die Hoch- und Landesverratsverfahren. Doch wurde aufgrund von Kompetenzgerangel, und letztlich durch das Veto von Hitler im Dezember 1939, bis zum Ende des NS-Regimes kein völkisches Strafrecht geschaffen. Für die Herrschaftssicherung der Nationalsozialisten war eine Reform allerdings auch gar nicht notwendig, die Verratsnovelle vom 24. April 1934 reichte für den Tatbestand „Hochverrat“ aus.

Vordergründiges Anliegen der NS-Strafgesetzgebung war der „Schutz des Volkes“. Danach erhielt die Gesinnung des Täters sowie seine subjektive innere Einstellung bei der Beurteilung des objektiven Tatbestands zentrale Bedeutung. So galt nicht mehr allein die unmittelbare Ausführung einer Tat, sondern bereits der Versuch als hinreichend, um Hochverrat zu begründen. Insgesamt wurde mit der Verratsnovelle der instrumentelle Rahmen der Rechtsprechung zur Verfolgung der Systemopposition geschaffen.

Den Kern der Novelle bildete der § 83. Für die dort zusammengefassten Bestimmungen über öffentliche Aufforderung und Anreizung sowie sonstige Vorbereitungshandlungen galt jetzt einheitlich eine Strafandrohung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Unter bestimmten Umständen war auch eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Verurteilung zum Tode möglich. Insbesondere dieser Paragraf war gegen die politische Opposition gerichtet, und die meisten Verurteilungen in den Gewerkschaftsprozessen begründete man damit. Folgende Tatbestände wurden mit den oben genannten Strafen sanktioniert:
1. die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines organisatorischen Zusammenhalts zur Vorbereitung zum Hochverrat;
2. die Zersetzung von Reichswehr und Polizei;
3. die Beeinflussung der Massen durch Schriften, Schallplatten, Bildmaterial und Funk- oder Radiosendungen;
4. das Unternehmen der Einfuhr von hochverräterischen Schriften, Schallplatten oder Bildmaterial.

Der § 81 der Verratsnovelle bestimmte jede Ausübung von Zwang auf den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder andere Regierungsmitglieder bei der Ausübung ihres Amts als Hochverrat. Unter § 82 fasste das Gesetz die Bestimmungen über die Verabredung und Konspiration zum Hochverrat zusammen. Die Strafandrohungen hierfür reichten bis zur Todesstrafe. § 84 enthielt die Sanktionen für „minderschwere“ Fälle. Mit diesem Paragrafen wurde der Freiheitsentzug durch eine Gefängnisstrafe, die 1933 für den Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat die meist verhängte Sanktion war, auf diese Fälle beschränkt. Der Tatbestand des fahrlässigen Herstellens, Verbreitens oder Bereithaltens hochverräterischer Druckschriften fand sich in § 85 und wurde mit einer Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat geahndet. Nebenstrafen, wie der Vermögenseinzug, wurden unter § 86 zusammengefasst.

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