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DER VOLKSGERICHTSHOF
 

Der Volkgerichtshof (VGH) in Berlin gilt als Synonym für die Willkür- und Terrorjustiz des Nationalsozialismus. 1984 stufte der Deutsche Bundestag den VGH als Terrorgericht ein, dessen Urteile nachträglich nicht als rechtsgültig angesehen werden sollen.

Grundlage dieser Entscheidung waren vor allem die massenhaften Todesurteile wegen so genannter Wehrkraftzersetzung in den späten Kriegsjahren. Die Filmausschnitte, die den berüchtigten Präsidenten des obersten Gerichts, Roland Freisler, in einer Verhandlung gegen einige Beteiligte des Attentats auf Hitler vom 20. Juli 1944 zeigen, verstärken das Bild der zweifelhaften NS-Justiz. Insgesamt verurteilten die Richter während der kompletten NS-Zeit von 16.000 Angeklagten etwa 5.200 zum Tode. So dokumentierten sie den Vernichtungswillen der deutschen Justiz gegenüber Mitgliedern des deutschen Widerstands, „Wehrkraftzersetzern“ und auch gegenüber Oppositionellen aus den besetzten Ländern.

Doch trifft dieses Bild des VGH nicht auf die ersten Jahre seiner Existenz zu. Er wurde mit dem Artikel III des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934" zur Aburteilung von Landes- und Hochverrat in erster und letzter Instanz installiert. Bereits knapp drei Monate später, am 14. Juli 1934, setzte man ihn zunächst als Sondergericht in Berlin ein. Erst im April 1936 wurde der VGH als ordentliches Gericht eingeführt und mit einem eigenen Etat ausgestattet. Von den fünf Richtern je Senat, bis Ende 1942 wurden insgesamt sechs Senate eingerichtet, mussten nur der Vorsitzende und ein Beisitzer Berufsrichter sein; die anderen drei Beisitzer waren Laienrichter aus den Gliederungen der NSDAP. Ab 1936 war Otto Georg Thierack Präsident des VGH. Er wurde im August 1942 von Freisler abgelöst.

Bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs orientierten sich die Richter und Laienrichter des VGH an der zu der damaligen Zeit gesetzlich geregelten Rechtsprechung. Die Richter handelten bei der Aburteilung im Rahmen der üblichen Vorgehensweise bei begangenen Straftaten (Angaben zur Person und zum Sachverhalt, Einlassung der Angeklagten, tatsächliche und rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Bezug zum Gesetz) und sprachen auch Freisprüche aus.

Die Verfahren vor dem VGH waren dagegen auch schon Mitte der 1930er Jahre geprägt durch Willkür und Terror. Bereits beim Beginn der Ermittlungen - in der Regel durch die politische Polizei bzw. die Gestapo - waren Geständnisse oft Resultat von Druck und Folter während der Verhöre. Freigesprochene mussten damit rechnen, im Anschluss von der Gestapo in „Schutzhaft“ genommen zu werden. Und die Möglichkeiten der Verteidigung waren wie bei anderen Gerichten auch äußerst gering: In der Regel wurde dem ermittelnden Gestapobeamten als Zeuge weit mehr Glauben geschenkt als dem Angeklagten. Auch ein später während der Haftzeit eingereichtes Gnadengesuch entsprach zwar der juristischen Form, wurde aber in aller Regel abgewiesen.
Während es in der Endphase des NS-Regimes um Delikte wie „Wehrkraftzersetzung“ und damit um die Zerschlagung des bürgerlichen und militärischen Widerstands ging, standen in der ersten Hälfte der VGH-Ära fast ausnahmslos Mitglieder des linken politischen Widerstands wegen Hoch- oder Landesverrats vor Gericht.

Nach 1945 konnten in der BRD alle Richter und Staatsanwälte des VGH unbeschadet ihre Karrieren fortsetzen. Keiner der etwa 570 Richter und Staatsanwälte ist jemals rechtskräftig verurteilt worden.





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